Beratung:

Wir sind ein anerkannter Betreuungsdienst nach § 45 a Absatz 1 SGBXI zur Unterstützung im Alltag.

Pflegebedürftige sollen möglichst lange selbstständig zu Hause leben können. Nach dem Sozialgesetzbuch steht allen Pflegebedürftigen aller fünf Pflegegrade ein Entlastungs­betrag von 125 € im Monat (max. € 1.500 im Jahr) zu.

Gerne erstellen wir einen Plan für Sie und beraten Sie, welche Leistungen abgerechnet werden können und welche Entlastungsleistungen Sie über die Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege und die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen können.

Hilfe im Haushalt:

  • Wohnung reinigen
  • Fenster putzen
  • Wäsche waschen und bügeln
  • Müll entsorgen
  • Schränke reinigen und aufräumen
  • Geschirr spülen

Persönliche Betreuung:

  • Einkaufshilfe
  • Gemeinsame Aktivitäten
  • Bücher lesen
  • Spiele spielen
  • Hobbies nachgehen
  • Schreibtätigkeiten und Behördengänge
  • Ausfüllen von Dokumenten

Persönliche Begleitung und Servicefahrten:

  • Arztbesuche
  • Friseurtermine
  • Begleitung zu Veranstaltungen
  • Begleitung zur Kirche
  • Friedhofsbesuche
  • Spazierengehen
  • Einkäufe mit und ohne Sie

Stundenweise Verhinderungspflege:

Manchmal ist auch eine kurze Unterbrechung der Pflegetätigkeit von wenigen Stunden erforderlich. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zum Beispiel einen Arzttermin hat, Hobbies nachgeht oder sich von der Pflegetätigkeit eine Stunde erholen möchte.

Auch in diesen Fällen übernimmt Ihre Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zum kalenderjährlichen Höchstbetrag von € 1.612 plus € 806 aus der Kurzzeitpflege.

Übrigens, wenn Bezieher von Pflegegeld stundenweise Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege (€ 2.418) oder den Entlastungsbetrag (€ 125) in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld weiterhin ungekürzt gezahlt.

Können Teile des ambulanten Sachleistungsbetrags auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden?

Ja, zur Inanspruchnahme der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag können auch bis zu 40 Prozent des jeweiligen Leistungsbetrags, der vorrangig für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist, eingesetzt werden, soweit dieser nicht für den Bezug ambulanter Sachleistungen, die von Pflegediensten erbracht werden, verbraucht wird.